Wer ist von der CSRD betroffen? Eine Aufschlüsselung der Unternehmenskriterien und Sektoren

Die Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen ist eine neue europäische Gesetzgebung, die Unternehmen zur umfassenden Offenlegung ihrer Nachhaltigkeitspraktiken verpflichtet. Die CSRD löst die bisher geltende Non-Financial Reporting Directive (NFRD) ab und erweitert den Anwendungsbereich sowie die inhaltlichen Anforderungen erheblich. Ziel der Richtlinie ist es, nachhaltigkeitsbezogene Informationen auf das gleiche Niveau wie finanzielle Berichte zu heben und so mehr Transparenz, Vergleichbarkeit und Verlässlichkeit zu schaffen.

Die Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen betrifft nicht mehr nur große kapitalmarktorientierte Firmen, sondern schließt auch viele mittlere und kleinere Unternehmen ein. Doch welche Unternehmen sind konkret betroffen, und wie sieht die sektorale Verteilung aus?

Wer muss berichten? Die neuen Schwellenwerte und Kriterien

Die CSRD definiert klare Schwellenwerte, nach denen Unternehmen berichtspflichtig werden. Die wichtigsten Kriterien lauten:

1. Große Unternehmen (EU-weit)

Ein Unternehmen gilt als „groß“ und somit berichtspflichtig, wenn es mindestens zwei der folgenden drei Schwellenwerte erfüllt:

  • 250 oder mehr Mitarbeitende

  • 20 Millionen Euro Bilanzsumme

  • 40 Millionen Euro Nettoumsatz

Diese Kriterien gelten unabhängig davon, ob das Unternehmen börsennotiert ist oder nicht. Damit weitet sich der Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen deutlich aus – von bisher rund 11.600 (unter der NFRD) auf künftig etwa 50.000 in der EU.

2. Börsennotierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU)

Auch börsennotierte KMU (außer Kleinstunternehmen) werden zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet. Für sie gelten vereinfachte Anforderungen und ein verlängertes Zeitfenster für die Umsetzung – der Start der Berichterstattung ist für das Geschäftsjahr 2026 vorgesehen, mit erstmaliger Veröffentlichung im Jahr 2027.

Kleinstunternehmen, also Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten oder einem Jahresumsatz unter 700.000 Euro, sind von der CSRD ausgenommen.

3. Nicht-europäische Unternehmen

Neu ist auch, dass nicht-europäische Unternehmen, die in der EU tätig sind, ebenfalls unter die Berichtspflicht fallen – sofern sie:

  • einen Nettoumsatz von über 150 Millionen Euro in der EU erwirtschaften und

  • eine Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in der EU besitzen.

Diese Unternehmen müssen einen Nachhaltigkeitsbericht vorlegen, der mit der CSRD und den europäischen Standards kompatibel ist.

Zeitplan für die Umsetzung

Die CSRD wird in mehreren Stufen eingeführt:

  • Ab 2025: Für Unternehmen, die bereits nach der NFRD berichtspflichtig waren (Berichtsjahr 2024).

  • Ab 2026: Für große Unternehmen, die bisher nicht unter die NFRD fielen.

  • Ab 2027: Für börsennotierte KMU.

  • Ab 2029: Für große nicht-europäische Unternehmen mit bedeutender EU-Präsenz.

Branchenübergreifender Geltungsbereich

Die CSRD ist branchenneutral, betrifft jedoch bestimmte Sektoren in besonderem Maße. Dazu zählen:

Energie und Rohstoffe

Unternehmen in der Energieversorgung, Öl- und Gasbranche stehen im Fokus, da sie wesentliche Umweltwirkungen verursachen und hohe regulatorische Erwartungen erfüllen müssen.

Finanz- und Versicherungswesen

Banken, Versicherungen und andere Finanzdienstleister sind gefordert, ihre ESG-Risiken transparent darzustellen und auch ihre Investitionsentscheidungen im Hinblick auf Nachhaltigkeitskriterien offenzulegen.

Industrie und Fertigung

Industrieunternehmen mit langen Lieferketten und hohem Ressourcenverbrauch müssen unter der CSRD detailliert über Umwelt- und Sozialrisiken berichten.

Konsumgüter und Einzelhandel

Auch Unternehmen im Einzelhandel und in der Konsumgüterbranche müssen Nachhaltigkeitsinformationen bereitstellen, insbesondere zu sozialen Auswirkungen und Produkttransparenz.

Die Rolle der doppelten Materialität

Ein zentrales Konzept der CSRD ist die „doppelte Materialität“. Unternehmen müssen nicht nur darüber berichten, wie sich Nachhaltigkeitsrisiken auf die finanzielle Lage auswirken (outside-in), sondern auch, welchen Einfluss ihre Geschäftstätigkeit auf Umwelt und Gesellschaft hat (inside-out).

Das bedeutet: Unternehmen müssen weit über klassische ESG-Kennzahlen hinausdenken und ihre gesamte Wertschöpfungskette analysieren. Das führt zu deutlich erhöhtem Datenbedarf, interner Abstimmung und oft zur Integration neuer IT- und Reporting-Systeme.

Fazit

Die CSRD bringt eine tiefgreifende Veränderung in der Berichterstattungspflicht europäischer und internationaler Unternehmen. Der Anwendungsbereich ist deutlich breiter gefasst als bei der vorherigen Richtlinie. Unternehmen verschiedenster Branchen – von der Industrie bis hin zum Finanzsektor – müssen sich nun intensiv mit ihren Nachhaltigkeitswirkungen auseinandersetzen und diese nachvollziehbar dokumentieren. Die Anforderungen sind anspruchsvoll, bieten jedoch auch Chancen: Wer frühzeitig Transparenz schafft, kann Vertrauen aufbauen, Risiken minimieren und sich als nachhaltiger Akteur im Markt positionieren. Die Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen markiert einen entscheidenden Schritt hin zu einer grüneren, transparenteren und verantwortungsbewussteren Unternehmenslandschaft in Europa.